Erwachsene

Welche sexuellen Dinge sind erlaubt und welche nicht?

Gesetze


Welche sexuellen Dinge sind erlaubt und welche nicht?


Durch verschiedene Verträge und Gesetzesregelungen sollen Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt geschützt werden. 

Sexualisierte Gewalt wird – auch im digitalen Bereich – strafrechtlich verfolgt. 


Eine Straftat liegt vor, wenn mindestens einer der folgenden Straftatbestände erfüllt ist: 

- § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 

- § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern (auch ohne Körperkontakt, § 176a) oder Jugendlichen (§ 182 StGB)

- § 184 StGB: Verbreitung pornografischer Inhalte (z. B. Aufnahmen nackter Kinder, Aufnahmen der Geschlechtsteile, des Intimbereichs, des Geschlechtsverkehrs oder der Selbstbefriedigung)

- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- (§ 184b) / jugendpornografischer (§ 184c) Inhalte

- §184i StGB: Sexuelle Belästigung

- § 185 StGB: Beleidigung

- § 186 StGB: Üble Nachrede

- § 187 StGB: Verleumdung

- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

- § 22/23 KunstUrhG: Recht am eigenen Bild 

0-13 Jahre


Kinder können sich noch nicht strafbar machen.


Aber Kinder müssen sich auch an Gesetze halten.

Wenn Kinder sich nicht an Gesetze halten, kann ein Gericht zum Beispiel entscheiden, dass jemand vom Jugendamt regelmäßig die Familie besucht und kontrolliert. 


Kinder dürfen keine sexuellen Dinge mit anderen Personen, unabhängig vom Alter, machen. 

14-17 Jahre


Jugendliche, also Personen von 14 bis 17 Jahren, sind strafmündig.


Es ist wichtig, Jugendliche darüber aufzuklären, was sie dürfen, und was nicht. Sonst kann es, möglicherweise unbeabsichtigt, zur Erfüllung eines Straftatbestandes kommen. Zum Beispiel ist der Straftatbestand des § 184c auch erfüllt, wenn Jugendliche Nacktfotos (pornografische Bilder) von anderen Jugendlichen untereinander verschicken oder in einem Gruppenchat teilen.

ab 18 Jahren


Erwachsene, also Personen ab 18 Jahren, sind ebenfalls strafmündig.



Sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen sind immer strafbar (§ 176, § 176a). 


Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sind meistens strafbar. Handelt es sich bei der:dem Jugendlichen zum Beispiel um eine:n Schutzbefohlene:n (zum Beispiel Lehrer:in – Schüler:in), ist der sexuelle Kontakt (auch einvernehmlich) strafbar (§ 174). 


Sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage fallen unter den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182). 


Auch die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180), zum Beispiel indem sexuelle Handlungen gegen Geschenke oder Geld gefordert werden, ist strafbar. 


Eine Ausnahme bildet der einvernehmliche Kontakt zwischen einem:einer (jungen) Erwachsenen und einem:einer Jugendlichen zum Beispiel im Rahmen einer Partnerschaft. Voraussetzung ist aber natürlich, dass der oder die Jugendliche:r den Kontakt wirklich freiwillig eingeht und nicht überredet oder unter Druck gesetzt wird. 


Die Verbreitung pornografischer Inhalte, zum Beispiel das Austauschen von eigenen Nacktbildern mit einer anderen erwachsenen Person, ist für Erwachsene erlaubt – mit der Einschränkung, dass dies einvernehmlich geschieht und die Inhalte nicht ohne Zustimmung an andere weitergeschickt oder gezeigt werden.

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Mehr Informationen zu rechtlichen Fragen ...


... finden Sie auf der Webseite der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des Sexuellen Kindesmissbrauchs: https://beauftragte-missbrauch.de/themen/recht/ueberblick-rechtsfragen

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